Bekanntmachung Öffentliche Aufforderung

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg am 26.Mai 2019.

 

Aufgrund der §§ 23, 51 und 57 des Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) in Verbindung mit §§ 18, 63 und 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 20) fordere ich hiermit die Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte in den Gemeindebezirken Biringen, Eimersdorf, Fremersdorf, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf, Niedaltdorf, Oberesch, Rehlingen und Siersburg der Gemeinde Rehlingen-Siersburg am 26. Mai 2019 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, bis spätestens Donnerstag, 21. März 2019, 18.00 Uhr dreifach nach dem Muster der Anlage 11 der KWO einzureichen.

 

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einer Ausfertigung erforderlich.

Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 21. März 2018 bis 18.00 Uhr geöffnet.

 

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:

1. Gemäß § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) und der Satzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg über die Einteilung der Gemeinde in Gemeindebezirke und über die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsrates im Gemeindebezirk Biringen 9 Eimersdorf 9 Fremersdorf 9 Fürweiler 9 Gerlfangen 9 Hemmersdorf 11 Niedaltdorf 9 Oberesch 9 Rehlingen 11 Siersburg 11

2. Jede Partei und Wählergruppe kann für einen Gemeindebezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung nur die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gemeindebezirks oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) wahlberechtigt. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Gemeindebezirk wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt (Anlage 16 KWO) zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

4. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. März 2019 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:

a) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.

b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.

c) Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.

e) Als Bewerberin und Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 13 KWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.

f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg wohnen.

h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/seinen Familiennamen, Vornamen, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständigen Parteileitung.

Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind (Anlage 14 KWO);

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

(Anlage 14 a KWO),

c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO).

5. die Eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO

5. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Wahlen für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; in den Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohner (Gemeindebezirke Biringen, Fürweiler und Oberesch) bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. Die Unterstützungslisten für eine solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 21. März 2019, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden (von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bist 16.00 Uhr, freitags bis 14.00 Uhr und donnerstags bis 18.00 Uhr), an den letzten vier Samstagen vor dem 21. März2019 (23.02.2019, 02.03.2019, 09.03.2019 und 16.03.2019) zusätzlich zwischen 9.00 Uhr und 12 Uhr in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters im Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, zur Eintragung aus. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung eines Wahlvorschlages einer politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

6. Die Mitglieder der Ortsräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

7. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens 21. März 2019 18.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden.

8. Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 22 ff KWG, §§ 51 ff KWG, §§ 17 ff KWO, §§ 63 ff KWO).

 

Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, im Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, angefordert werden.

 

Rehlingen-Siersburg, 13. November 2018

Der Bürgermeister

als Gemeindewahlleiter

Ralf Collmann