Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

anlässlich der Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 -Widerspruchsrecht gegen Auskunftserteilung nach § 50 Bundesmeldegesetz

Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den 6 der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften ) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Gem. § 50 Abs. 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Weitergabe der vorgenannten Daten kann bei der Meldebehörde der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Bouzonviller Platz, 66780 Rehlingen-Siersburg, schriftlich, per Mail oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn im Melderegister bereits eine Übermittlungssperre eingetragen ist.

 

Rehlingen-Siersburg, 22.11.2018

 

Der Bürgermeister

Ralf Collmann