Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Vermehrt gehen bei der Ortspolizeibehörde Beschwerden über das Verbrennen von Grünschnitt auf privaten Flächen ein.

Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass Grünschnitt grundsätzlich bei der Kompostieranlage in Rehlingen, Zu Schleuse entsorgt werden kann. Aufgrund der Umbaumaßnahmen der Kompostieranlage, können die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Rehlingen-Siersburg ihren Grünschnitt nach Beckingen zur Kompostieranlage bringen.

In Ausnahmefällen erteilt die Ortspolizeibehörde eine Anordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gem. § 5 Abs. 2 Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV).

Sie wird nur erteilt, wenn gem. § 4 der PflanzAbfV folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1.) 100 m von

  • im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
  • zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- und Erholungseinrichtungen,
  • Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Moore,    
  • Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
  • von Autobahnen                                                                                                                                                                                                                 

2.) 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Das Verbrennen ist verboten:

  • bei lang anhaltender und extrem trockener Witterung
  • bei Waldbrandwarnstufe 3
  • bei starkem Wind
  • wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist

 

Es dürfen nur trockene, holzige Gartenabfälle (z.B. Astschnitt) verbrannt werden, wobei die Gartenabfälle nur aus dem eigenen Garten stammen dürfen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist erlaubt montags – freitags von 09.00 – 16.00 Uhr

und samstags von 09.00 – 14.00 Uhr.

 

Das Feuer ist ständig, unter Aufsicht zu halten. Die Aufsichtsperson darf die Örtlichkeit erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.

Zum Schutz der Bodenecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass keine größeren Flächen gleichzeitig in Brand gesetzt werden, und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennungen einwirkt.

Hinweise:

  • Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Eventuelle Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind kostenpflichtig und werden in Rechnung gestellt.

 

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Ortspolizeibehörde mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen meine Dienststelle 06835/508-220 und 508-226 oder

per Mail: ordnungsamt@noSpamrehlingen-siersburg.de, zur Verfügung.

 

 

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde

 

I. Beigeordneter Joshua Pawlak