Wichtiger Hinweis des Eigenbetriebs Friedhofs- und Bestattungswese

Wichtiger Hinweis des Eigenbetriebs Friedhofs- und Bestattungswesen

Wir möchten die Nutzungsberechtigten von Raseneinzelgräbern und Rasenurnengräbern aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass es lt. der geltenden Friedhofssatzung nicht gestattet ist, Pflanzen, Kerzen oder sonstigen Grabschmuck auf die jeweiligen Rasenflächen oder auf die Grabplatten zu stellen. Bei Raseneinzelgräbern ist lediglich in dem Pflanzstreifen am Kopfende der Grabstätte Grabschmuck zulässig (§ 14, Abs. 3 Friedhofssatzung). Bei den Rasenurnengräbern ist in § 16, Abs. 4 der Friedhofssatzung festgelegt, dass die Grabstelle von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten ist und Grababdeckungen in jeglicher Form nicht zulässig sind.

Diese Regelungen dienen dazu, dass die Pflege dieser Rasenflächen in angemessener Form erfolgen kann. Für die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes und der Fremdfirmen ist es nämlich sehr beschwerlich und mühsam, die Rasenflächen zu mähen, wenn diese Flächen zugestellt sind. Die Flächen können teilweise gar nicht gemäht werden. Daher erscheinen diese Grabfelder leider oft ungepflegt.

Wir bitten Sie daher, die aufgestellten Gegenstände gerade in Hinblick auf die beginnende Wachstumsperiode schnellstmöglich von den Rasenflächen zu entfernen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Gegenstände, welche in den nächsten Wochen weiterhin auf den Rasenflächen stehen, entfernen müssen, um die Flächen pflegen zu können.

Des Weiteren bitten wir die Nutzungsberechtigten von Urnenrasengrabstätten, Grabmale, die lt. Satzung nicht aufgestellt werden dürfen, zu entfernen. Auch die in der Satzung vorgesehenen Grundplatten haben der Satzung zu entsprechen. Zulässig ist für Urnenrasengrabstätten lt. § 23, Abs. 6 der Friedhofssatzung „(…) eine erdgleich abschließende Grundplatte (…). Die Grundplatte darf höchstens 0,50 m x 0,50 m groß sein. Eine Umgestaltung und Bepflanzung der Rasenfläche ist nicht zulässig“.

 

Wir bitten um Verständnis

Ihre Friedhofsverwaltung