Gaststättenanzeige

Am 17.06.2011 ist das „Saarländische Gaststättengesetz“ in Kraft getreten; es löst damit das bisher bundesweit geltende Gaststättengesetz ab. Die neue Rechtsvorschrift beinhaltet grundlegende Änderungen sowohl für Gaststätten als auch für vorübergehende Bewirtungen durch Vereine oder Privatpersonen. Hier finden Sie den Vordruck "Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb" als Download (ausfüllbares PDF-Formular).

Hinweise für Veranstalter

Feuershows und Bühnenfeuerwerk

Eine öffentliche Feuershow oder ein Bühnenfeuerwerk muss der Veranstalter frühzeitig, mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Gewerbeamt schriftlich unter Vorlage eines Sicherheitskonzeptes anmelden.

Bei Bedarf sind nähere Informationen bezüglich Brennmaterial, Showkonzept, etc. beim Gewerbeamt vorzulegen. In Absprache mit der Feuerwehr wird dann die Brandwache für die jeweilige Veranstaltung individuell aufgestellt. Gegeben falls kann eine Probezündung vor der Veranstaltung bei der Hallenabnahme gefordert werden.

Sollte die Brandwache bei Veranstaltungsbeginn feststellen, dass keine Genehmigung für eine Feuershow oder ein Bühnenfeuerwerk vorliegt, kann die Durchführung aus Sicherheitsgründen untersagt werden.


Gerne können Sie die Anmeldung formlos per E-Mail an gewerbeamt@noSpamrehlingen-siersburg.de senden.

 

Flucht-und Rettungswege

Bei der Bestuhlung von Hallen und Dorfgemeinschaftshäusern bei Veranstaltungen sind die Flucht- und Rettungswege in mindestens einer Breite von 1,20 m freizulassen.

Dies gilt auch im Bühnenbereich bei der Aufstellung von Licht-und Bühnenequipment.

Hier ist besonders darauf zu achten, dass Ständer und Stativteile nicht in den Flucht-und Rettungswegebereich hineinragen.