Jugendschutz
Seit dem 1. September 2007 gilt: Rauchen erst ab 18!
Seit dem 1. September 2007 ist das Rauchen für Jugendliche bis inklusive 17 Jahren in der Öffentlichkeit verboten.
"In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." (JuSchG, § 10, Absatz1.)
Übrigens: Jeden Tag gehen in Deutschland 386 Millionen Zigaretten in Rauch auf. Die meisten Zigaretten werden in Innenräumen geraucht.
Wer im Jahr 15 bis 19 Zigaretten am Tag raucht, gibt in einem Monat ca. 131 Euro dafür aus, in einem Jahr also für ca. 6935 Zigaretten 1.541 Euro. Damit ließe sich doch was Sinnvolleres veranstalten, oder?
Discobesuch von Jugendlichen mit "Vollmacht" der Eltern
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (Disco) ohne Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person nicht gestattet werden. Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren ist der Discobesuch ohne Begleitung der vorgenannten Personen nur bis 24 Uhr erlaubt.
Eingeführt im "neuen" Jugendschutzgesetz wurde der Begriff "Erziehungsberechtigte Person": "Jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt". Einige Beschränkungen und zeitliche Begrenzungen werden in Begleitung einer solchen erziehungsbeauftragten Person aufgehoben. Eltern können nun jeden Erwachsenen mit der Begleitung ihrer Kinder und Jugendlichen beauftragen. Theoretisch können das volljährige Geschwister, Freunde, Cliquenmitglieder usw. sein.
Damit dürfte klar sein, dass der Erziehungsauftrag grundsätzlich eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe ist, die nicht leichtfertig übertragen werden sollte. Eltern sollten dabei folgendes beachten:
- die Person muss volljährig sein
- die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Kind oder dem Jugendlichen einerseits altersentsprechende Freiräume gewähren zu können und andererseits Grenzen setzen zu können (Beispiel Alkoholkonsum)
- die Person muss in der Lage sein, ihre Aufgaben während der gesamten Dauer der Beauftragung wahrzunehmen
- es muss sichergestellt sein, dass die erziehungsberechtigte Person während der Begleitung des Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht
- die Heimfahrt des Kindes muss geklärt werden!
- auch wenn Ihr Kind von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wird, dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keinen Alkohol konsumieren und nicht rauchen. Jugendliche bis 18 Jahren dürfen keine branntweinhaltige Getränke (auch branntweinhaltige Mixgetränke wie Alcopops) konsumieren
- Eltern sollten klare Vereinbarungen treffen, z. B. darüber, wann und wie ihr Kind wieder nach Hause kommt
Erziehungsauftrag online ausfüllen
Eltern haben die Möglichkeit, hier online einen solchen Erziehungsauftrag auszufüllen. Sinnvoll ist, eine Kopie des Personalausweises der erziehungsberechtigten Person (Vater oder Mutter) der Vollmacht beizufügen. Die erziehungsbeauftragte Person muss ihre Berechtigung auf Verlangen nachweisen. Veranstalter haben dies in Zweifelsfällen zu überprüfen.