Wichtiger Hinweis des Eigenbetriebs Friedhofs- und Bestattungswesen

Wir bitten die Friedhofsbesucher keinen Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches auf den Rasengrabstellen und an den Urnenwänden abzustellen.

Dies ist nur bis max. 14 Tage nach der Bestattung erlaubt.

Diese Regelung dient dazu, dass die Pflege dieser Rasenflächen in angemessener Form erfolgen kann. Für die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes und der Fremdfirmen ist es nämlich sehr beschwerlich und mühsam, die Rasenflächen zu mähen, wenn diese Flächen zugestellt sind. Die Flächen können teilweise gar nicht gemäht werden. Daher erscheinen diese Grabfelder leider oft ungepflegt.

Wir bitten Sie daher, die aufgestellten Gegenstände gerade im Hinblick auf die jetzige Wachstumsperiode schnellstmöglich von den Rasenflächen zu entfernen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Gegenstände, welche in den nächsten Wochen weiterhin auf den Rasenflächen stehen, entfernen müssen, um die Flächen pflegen zu können.

Werden die Gegenstände von den Rasengräbern nicht entfernt, so werden die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung diese entsorgen.

Wir beziehen uns hier auf der Friedhofssatzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.

Nutzung von Rasengräbern

Wichtiger Hinweis des Eigenbetriebs Friedhofs- und Bestattungswesen

Wir möchten die Nutzungsberechtigten von Raseneinzelgräbern und Rasenurnengräbern aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass es lt. der geltenden Friedhofssatzung nicht gestattet ist, Pflanzen, Kerzen oder sonstigen Grabschmuck auf die jeweiligen Rasenflächen oder auf die Grabplatten zu stellen. Bei Raseneinzelgräbern ist lediglich in dem Pflanzstreifen am Kopfende der Grabstätte Grabschmuck zulässig (§ 14, Abs. 3 Friedhofssatzung). Bei den Rasenurnengräbern ist in § 16, Abs. 4 der Friedhofssatzung festgelegt, dass die Grabstelle von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten ist und Grababdeckungen in jeglicher Form nicht zulässig sind.

Diese Regelungen dienen dazu, dass die Pflege dieser Rasenflächen in angemessener Form erfolgen kann. Für die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes und der Fremdfirmen ist es nämlich sehr beschwerlich und mühsam, die Rasenflächen zu mähen, wenn diese Flächen zugestellt sind. Die Flächen können teilweise gar nicht gemäht werden. Daher erscheinen diese Grabfelder leider oft ungepflegt.

Wir bitten Sie daher, die aufgestellten Gegenstände gerade in Hinblick auf die beginnende Wachstumsperiode schnellstmöglich von den Rasenflächen zu entfernen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Gegenstände, welche in den nächsten Wochen weiterhin auf den Rasenflächen stehen, entfernen müssen, um die Flächen pflegen zu können.

Des Weiteren bitten wir die Nutzungsberechtigten von Urnenrasengrabstätten, Grabmale, die lt. Satzung nicht aufgestellt werden dürfen, zu entfernen. Auch die in der Satzung vorgesehenen Grundplatten haben der Satzung zu entsprechen. Zulässig ist für Urnenrasengrabstätten lt. § 23, Abs. 6 der Friedhofssatzung „(…) eine erdgleich abschließende Grundplatte (…). Die Grundplatte darf höchstens 0,50 m x 0,50 m groß sein. Eine Umgestaltung und Bepflanzung der Rasenfläche ist nicht zulässig“.

Wir bitten um Verständnis

Ihre Friedhofsverwaltung

Nutzung der Urnenwänden

Wichtiger Hinweis des Eigenbetriebs Friedhofs- und Bestattungswesen

Wir möchten die Nutzungsberechtigten von Urnenwandgräbern aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass es lt. der geltenden Friedhofssatzung nicht gestattet ist, Pflanzen, Kerzen oder sonstigen Grabschmuck vor bzw. an den Urnenwänden abzustellen bzw. aufzuhängen.

Bei den Urnenwandgräbern ist in § 17, Abs. 4 der Friedhofssatzung und des I. Nachtrages festgelegt, dass die Urnenwände von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten sind. Die Mitglieder des Gemeinderates hatten in den Sitzungen am 29.11.2018 und 17.02.2022 die Friedhofssatzung und den I. Nachtrag einstimmig beschlossen.

Es ist lediglich gestattet bis zu 14 Tage nach der Beisetzung Grabschmuck, Kerzen und ähnliches dort abzustellen.

Wir bitten Sie daher, die aufgestellten bzw. aufgehängten Gegenstände zu entfernen.

Wir weisen ausdrücklich letztmalig darauf hin, dass wir die Gegenstände, welche bis zum 03.04.2022 dort nicht abgeräumt sind, entfernen und entsorgen werden.

Wir bitten um Verständnis

Ihre Friedhofsverwaltung