Neufassung der Hundesteuersatzung
Bekanntmachungen
Nachstehend wird die Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg gem. § 12 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – i. V. mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg öffentlich bekannt gemacht.
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Satzung als von Anfang an gültig, selbst wenn diese unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder solcher Bestimmungen, welche auf Grund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.
Rehlingen-Siersburg, 05. Dezember 2023
Der Bürgermeister
Joshua Pawlak
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) und der §§ 1 – 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 534) erlässt der Gemeinderat Rehlingen-Siersburg durch Beschluss vom 30. November 2023 folgende Hundesteuersatzung:
§ 1
Steuergläubiger, Steuergegenstand
Die Gemeinde Rehlingen-Siersburg erhebt eine Hundesteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften dieser Steuersatzung. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerschuldner, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle im Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege, auf Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Zugelaufene Hunde gelten als aufgenommen, wenn sie nicht binnen zwei Wochen dem Verfügungsberechtigten oder der Polizeibehörde der Gemeinde Rehlingen-Siersburg übergeben worden sind.
(3) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund im Haushalt aufgenommen worden ist bzw. der aufgenommene Hund 3 Monate alt wird. Der Nachweis, dass der Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Hundehalter. Kann dieser den Nachweis nicht erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.
In den Fällen des Abs. 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist bzw. mit dem 1. des auf den Zulauf folgenden Monats.
(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Im Falle einer Tiereuthanasie ist eine entsprechende Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen. Bei verspäteter Anzeige endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgemeldet wird.
(5) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(6) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und die nachweislich bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden.
§ 3
Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben und beträgt
- für den ersten Hund 60,00 Euro jährlich,
- für den zweiten Hund 120,00 Euro jährlich,
- für den dritten und jeden weiteren Hund 180,00 Euro jährlich.
(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt
a) für den ersten Hund 500,00 Euro jährlich,
b) für den zweiten und jeden weiteren Hund 800,00 Euro jährlich.
(3) Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Für gefährliche Hunde nach § 3a werden eine Steuerermäßigung nach § 4 und eine Steuerbefreiung nach § 5 nicht erteilt.
(4) Die Berechnung der Steuersätze nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt unabhängig voneinander.
(5) Über die zu zahlende Hundesteuer wird ein Bescheid erteilt.
§ 3a
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde gelten Tiere, die nach § 1 in Verbindung mit § 6 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) vom 15.12.2022 (Amtsbl. I S. 1493) in der jeweils gültigen Fassung, behandelt werden.
§ 4
Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung wird auf Antrag auf die Hälfte der in § 3 Abs. 1 angegebenen Sätze, für das Halten von höchstens zwei Hunden pro Person, gewährt für
1. Hunde, die zur Bewachung eines Gebäudes und landwirtschaftlichen Gehöftes erforderlich sind, wenn das Gebäude oder Gehöft von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegt.
2. Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshunde verwendet werden, einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Entsprechende Nachweise sind der Gemeindeverwaltung (Steueramt) vorzulegen.
Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als 1 Jahr zurückliegen, sind nicht zu berücksichtigen.
3. Jagdhunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern sowie von Jagdpächtern. Es muss sich um einen ‚brauchbaren Jagdhund‘ im Sinne des § 27 SJG handeln. Die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen.
4. nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Schafherden (Hirtenhunde) verwandt werden.
§ 5
Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
(1) die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “B“, “BL“, “aG“, Gl, TBl oder “H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird für das Halten eines Hundes pro Person gewährt.
(2) die der Halter aus dem Tierheim in Dillingen/Saar übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für 3 Jahre, beginnend mit dem Monat der Übernahme. Die Übernahme aus dem Tierheim Dillingen/Saar ist mittels Vorlage eines Vertrages nachzuweisen.
§ 6
Voraussetzungen zur Steuerbefreiung oder -ermäßigung
(1) Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den §§ 4 und 5 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, für die die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet und die Halter der Hunde wegen Tierquälerei nicht bestraft sind. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dergl.) vorhanden ist.
(2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen.Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Nachweise beizufügen. Er ist von den Hundehaltern binnen 2 Wochen nach der Aufnahme zu stellen und vor Beginn jedes neuen Rechnungsjahres zu wiederholen. In gleicher Weise ist der Antrag vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, zu stellen, wenn für einen versteuerten Hund Steuerermäßigung oder -befreiung beantragt wird. Die unter die Bestimmung des § 5 Abs.1 fallenden Personen können von der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung des Antrages befreit werden.
(3) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für den laufenden Monat nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 1 zu entrichten, auch wenn eine Voraussetzung der Steuerermäßigung oder -befreiung vorliegt. Wird jedoch die rechtzeitig nachgesuchte Steuerermäßigung oder -befreiung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird von der Erhebung der Steuer nach § 2 Abs. 1 Abstand genommen, wenn der Hund binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheids wieder abgeschafft wird.
(4) Über die erfolgte Ermäßigung oder Befreiung wird ein Bescheid erteilt.
(5) Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt nur für die in den Bescheiden (Abs. 4) bezeichneten Personen. Sie erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, für die die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf einen anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den Forderungen des Tierschutzgesetzes widerspricht.
(6) Kommen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen 2 Wochen nach dem Wegfall der Gemeindeverwaltung (Steueramt) schriftlich anzuzeigen. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder –ermäßigung entfallen.
§ 7
Festsetzung der Steuer
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
§ 8
Fälligkeit
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem Fälligkeitstag ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(3) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(4) Die Vorschriften über die Behandlung der Vorauszahlungen gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(5) Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Steuer keine Vorauszahlungen zu leisten, so hat er die Steuer, die sich nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage (Abs. 1) ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(6) Entsteht oder endet die Steuerpflicht (§ 2) im Laufe des Monats, so muss die Steuer für den laufenden Monat voll entrichtet werden.
§ 9
Anrechnung
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung der für den gleichen Zeitraum bereits entrichteten Hundesteuer verlangen.
§ 10
Beitreibung der Steuer
Die Hundesteuer unterliegt der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Meldepflichten
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse, des Hundenamens, der Farbe, des Geschlechts, des Wurftages, des Datums der Anschaffung, bei der Gemeindeverwaltung (Steueramt) anzumelden. Bei der Anmeldung sind entsprechende Nachweise (Impfpass, Bescheinigung des Züchters) vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Zulauf erfolgen. In den Fällen des § 2 Abs. 5 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug erfolgen. Die gleiche Verpflichtung obliegt denjenigen, die als Verwahrer, Mieter, Nutznießer, Pfandgläubiger u.a. in den dauernden oder vorübergehenden Besitz eines Hundes gelangen. Die Anmeldung ist nach der Besitzerlangung unter Angabe des Vorbesitzers und ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer bereits entrichtet ist oder nicht, innerhalb der vorgenannten Frist vorzunehmen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Tagen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde (Steueramt) abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die An- und Abmeldung eines Hundes kann auf elektronischem Wege über die Homepage der Gemeinde Rehlingen-Siersburg oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Steueramt, vorgenommen werden.
§ 12
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Gemeinde Rehlingen-Siersburg berechtigt, bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes oder Hinweises Kontrollen durchzuführen. Die Befugnis zur Kontrolle im öffentlichen Raum bleibt von Satz 1 unberührt.
(2) Zur Überwachung der Hunde im Gemeindegebiet werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbaren und gültigen Hundesteuermarke führen. Der Hundehalter ist verpflichtet, bei Kontrollen im Sinne des Abs.1 die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen eine Gebühr gem. Verwaltungsgebührensatzung ausgehändigt.
§ 13
Auskunftspflicht
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet bei einer Kontrolle gem. § 12 Abs.1 über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 6 den Wegfall der Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung oder- ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,
- als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt,
- als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter, sowie als Hundehalter entgegen § 13 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
§ 15
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und – soweit diese nach dem KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Steuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg vom 29.11.2002 außer Kraft.
Rehlingen-Siersburg, 01. Dezember 2023
Gez. Joshua Pawlak
Bürgermeister