Oftmals sind freie und legale Parkplätze Mangelware. Viele Autofahrer parken ihr Fahrzeug daher dort, wo es nicht erlaubt ist. Für kein anderes Verkehrsdelikt werden in Deutschland so viele „Knöllchen“ vergeben wie für das Falschparken.Daher einige grundsätzliche Informationen für den Verkehrsteilnehmer.
Parken ist erlaubt, wo es nicht verboten ist. Aber woher weiß man denn so genau, dass es an der vorgesehenen Stelle nicht erlaubt ist, sein Fahrzeug abzustellen, wenn es keine Schilder gibt? Bei Halteverbotszonen ist dies meist eindeutig geregelt. Halteverbotsschilder in verschiedenen Varianten zeigen ein Parkverbot an.
Denn wo man nicht halten darf, kann man erst recht nicht parken. Generell gilt:
Ein Fahrzeug darf den Verkehr nicht behindern oder gefährden. Darüber hinaus gibt es viele weitere Bereiche, die eindeutig nicht fürs Parken vorgesehen und dementsprechend gekennzeichnet sind.
Grundsätzlich darf nach der StVO nur am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung geparkt werden. Ausnahme: Einbahnstraßen – hier ist das Linksparken gestattet
Um am Fahrbahnrand regulär parken zu dürfen, muss die Restfahrbahnbreite 3,05 Meter betragen (gemessen wird vom äußersten Rand des Außenspiegels bis zur Bordsteinkante / Fahrbahnbegrenzung)
Das weitverbreitete Ärgernis für Fußgänger und Radfahrer ist das Parken auf Geh- undRadwegen. Oftmals wird das Fahrzeug halb auf Gehweg und Straße abgestellt um den fließenden Verkehr nicht zu beeinträchtigen und in der guten Absicht, dass der Fußgänger am Fahrzeug noch vorbeikommt. Hier wird oft vergessen, dass die Gehwegbreite so bemessen sein muss, dass der Rollstuhlfahrer, ältere Menschen mit Rollator, Eltern mit Kinderwagen und Kinder bis zum 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad auf den Gehweg angewiesen sind. Wenn kein Schild Geh- und Radwege als (Teil-) Parkflächen für Fahrzeuge zulässt, gilt der Grundsatz: Parken verboten
Vor Grundstücksein- bzw. ausfahrten darf nicht geparkt werden. In schmalen Straßen darf auch gegenüber dieser Ein- und Ausfahrten nicht geparkt werden, da die Zufahrt zum Grundstück behindert wird
In Kreuzungen und Einmündungen darf 5 Meter davor und dahinter (gemessen von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten) nicht geparkt werden. Bei Bahnübergängen darf innerhalb der geschlossenen Ortschaft 5 Meter vor und dem Andreaskreuz nicht geparkt werden. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist dies großzügiger gefasst, hier gilt der Anstand von 50 Metern
In Haltestellen darf nicht geparkt werden. Es gilt:15 Meter vor und hinter dem Haltstellenschild darf nicht geparkt werden
Bei Fußgängerüberwegen darf 5 Meter davor und dahinter nicht geparkt werden
Gemäß § 12 StVO ist es nicht erlaubt über einem Kanaldeckel / Gullideckel zu parken. Gleiches gilt für Hydranten
Im verkehrsberuhigten Bereich ist das Parken nur in ausgewiesenen Parktaschen erlaubt, ansonsten gilt ein generelles Parkverbot
Auf Behindertenparkplätzen darf nur derjenige parken der über einen entsprechenden Parkausweis verfügt
Auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich ein Parkverbot
Nicht zugelassen Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit abgelaufenem Saisonkennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen geparkt werden.
Oftmals ist das Parken nur mit Parkscheibe oder Parkschein erlaubt. Daher müssen die Parkscheibe bzw. der Parkschein gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden.
Es gilt daher die Bitte an alle Verkehrsteilnehmer das eigene Parkverhalten entsprechend den Vorschriften anzupassen um der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer gerecht zu werden. Darüber hinaus ermöglicht ein konformes Parkverhalten den sicheren Einsatz von Rettungsfahrzeugen.
Die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes werden in den nächsten Wochen verstärkt den ruhenden Verkehr überwachen und gegebenenfalls entsprechende Hinweiskarten an die Fahrzeuge befestigen, bei denen ein `Parkverstoß` vorliegt. Wir erhoffen uns davon eine Sensibilisierung und dann auch eine langfristige Anpassung des Parkverhaltens ohne direkt Verwarngeld/Bußgeld zu erheben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei gravierenden Parkverstößen direkt ein Verwarngeld/Bußgeld ausgesprochen werden muss. Damit wir dies nicht machen müssen, bitten wir Sie das Parkverhalten anzupassen.
Für Fragen können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wenden:
Frau Urso 06835 508 226
Herr Ecker 06835 508 220
Herr Serwe 06835 508 210
oder per Mail an: ordnungsamt@rehlingen-siersburg.de
Vielen Dank