Bekanntmachung Öffentliche Aufforderung

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rehlingen-Siersburg am 26. Mai 2019

Aufgrund § 23 des Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 20), geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) fordere ich hiermit die Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 27 KWG und der §§ 17 bis 22 KWO auf , Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rehlingen-Siersburg am 26. Mai 2019 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, bis spätestens Donnerstag, 21. März 2019, 18.00 Uhr dreifach nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen.

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einer Ausfertigung erforderlich.

Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 21. März 2019, bis 18.00 Uhr geöffnet.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:

1. In der Gemeinde Rehlingen-Siersburg werden gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) 33 Gemeinderatsmitglieder gewählt.

2. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt. 1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs, 2. für die Gebietsliste die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt (Anlage 16 KWO) zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. März 2018 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Bezüglich des Inhalts und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:

a) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.

b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.

c) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.

e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 13 KWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.

f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauenspersonen und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg wohnen.

h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/ seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zuständigen Parteileitung.

Mit dem Wahlvorschlag sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

(Anlage 14 a KWO),

c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO).

5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO

4. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten. Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 21. März 2019, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden (von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags bis 14.00 Uhr und donnerstags bis 18.00 Uhr), an den letzten vier Samstagen vor dem 21. März 2019 (23.02.2019,02.03.2019, 09.03.2019 und 16.03.2019) zusätzlich zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, zur Eintragung aus. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

5. Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

6. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 21. März 2019, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden ( §§ 29 KWG, 24 KWO).

7. Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWO) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 22 ff KWG, §§ 17 ff KWO).

Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, im Rathaus Siersburg, Bouzonviller Platz, Zimmer 107, angefordert werden.

 

Rehlingen-Siersburg, 13. November 2018

Der Bürgermeister

als Gemeindewahlleiter

Ralf Collmann