Pflegearbeiten der Raseneinzelgräber, Rasenurnengräber sowie des Rosenruhegarten Fürweiler und des Urnennaturgrabfeld Itzbach
Wir möchten die Nutzungsberechtigten der oben genannten Gräber, aus gegebenem Anlass, darauf hinweisen, dass es lt. der geltenden Friedhofssatzung nicht gestattet ist, Pflanzen, Kerzen oder sonstigen Grabschmuck auf die jeweiligen Rasenflächen oder auf die Grabplatten zu stellen. Bei Raseneinzelgräbern ist lediglich in dem Pflanzstreifen am Kopfende der Grabstätte das Aufstellen von Grabschmuck zulässig (§ 14, Abs. 3 Friedhofssatzung). Bei den Rasenurnengräbern ist in § 16, Abs. 4 der Friedhofssatzung festgelegt, dass die Grabstelle von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten ist und Grababdeckungen in jeglicher Form nicht zulässig sind.
Gleiches gilt für den Rosenruhegarten Fürweiler und das Urnennaturgrabfeld in Itzbach. Hier ist es auch nicht gestattet, an den Rosenstämmchen Dekoartikel anzubringen. Ebenso ist es nicht gestattet, Bepflanzungen an dem Unrnennaturgrabfeld vorzunehmen/aufzustellen.
Diese Regelungen dienen dazu, dass die Pflege dieser Rasenflächen in angemessener Form erfolgen kann. Für die Beschäftigten des Gemeindebauhofes und der Fremdfirmen ist es nämlich sehr beschwerlich und mühsam, die Rasenflächen zu mähen, wenn diese Flächen zugestellt sind. Die Flächen können teilweise gar nicht gemäht werden. Daher erscheinen diese Grabfelder leider oft ungepflegt.
Wir bitten Sie daher, die aufgestellten Gegenstände, gerade im Hinblick auf die Wachstumsperiode, schnellstmöglich von den Rasenflächen zu entfernen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Gegenstände, welche in den nächsten Wochen weiterhin auf den Rasenflächen stehen, entfernen müssen, um die Flächen ordentlich pflegen zu können.
Wir bitten um Ihr Verständnis. Vielen Dank
Ihre Friedhofsverwaltung










